Förderverein
Förderverein der Jahngemeinschaftsgrundschule
Am 1. Juni 2017 gründeten 17 Mitglieder der Schulgemeinde (Eltern, ehemalige Schüler, ehemalige Eltern, Lehrer und Mitarbeiter der Schule) den Förderverein der Jahngemeinschaftsgrundschule Bergkamen-Oberaden und legten so den Grundstein zu einer vielfältigen Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.
Viele Projekte, darunter zum Beispiel Schulveranstaltungen/Feste, Klassenfahrten, Anschaffungen für die Schüler und kulturelle Angebote werden aktiv vom Förderverein der Schule unterstützt.
Werden auch Sie Mitglied in unserem Förderverein!
Hier steht der Mitgliedsantrag zum Download bereit!
Satzung des gemeinnützigen Fördervereins der Jahngemeinschaftsgrundschule Bergkamen
in der Fassung vom 01.06.2017
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Jahnschule Bergkamen", im Folgenden Verein genannt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein). Er hat seinen Sitz in Bergkamen.
Geschäftsjahr ist das Schuljahr, jeweils 01.08. bis 31.07.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die finanzielle und in besonderem Maße die ideelle Förderung der Jahnschule. Er unterstützt Maßnahmen und Aktivitäten im Bereich des Schullebens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und durch Unterstützung und Beratung von Eltern, Kindern und Kollegium.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
5. Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
6. Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7. Mitgliederversammlungen
Eine Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn es das Interesse des Vereins erfor-dert, mindestens aber ein Mal im Jahr. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und ggf. bei Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von mindestens 75% der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden, - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in - dem/der stellvertretenden Kassierer/in>
- dem/der Schriftführer/in.
Er wird von den Vereinsmitgliedern für jeweils ein Jahr gewählt. Es soll ausdrücklich keine Beschränkung auf Elternschaft oder Kollegium geben. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl in seinem Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181BGB befreit; er kann einzelne Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorsitzende des Vereins ist verpflichtet bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Halbjahr, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von drei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt oder verlangt werden und die die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen.
9. Kassen- und Rechnungsprüfung
Für die gesamte Kassen- und Rechnungsprüfung werden zwei Mitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.
10. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Tz.2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
11.Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind das verbleibende Vermögen und die angeschafften Sachgegenstände ausschließlich der in Tz.2 der Satzung genannten Einrichtung (Jahnschule) zu überweisen, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.